engagiert für Kultur

Mitgliedsbeiträge

(Stand November 2021)

Einzelmitgliedschaft: 60 EUR pro Jahr

Ermäßigter Beitrag für Schüler*innen/Studierende/ Rentner*innen: 30 EUR pro Jahr

Familienmitgliedschaft: 100 EUR pro Jahr


Satzung des Vereins "Musik an St. Martha e.V." Nürnberg

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Musik an St. Martha" e.V.. Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 202282/ 2018 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik an St. Martha. Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht durch die Mittelbeschaffung zur Unterstützung der Musik in Gottesdiensten, Konzerten und bei anderen Veranstaltungen.

(2) Die für die Durchführung dieses Zweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden erbracht.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. 1 AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(2) Unternehmen und Institutionen können daneben Fördermitglied des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft, sowohl der regulären als auch der Fördermitgliedschaft, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vereinsvorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag von mindestens einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.

(4) Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gegen diese Entscheidung ist kein Widerspruch möglich. Dem Antragsteller/der Antragstellerin wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

(5) Der Vorstand des Vereins kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres austreten.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn es mit seinen Beiträgen für mehr als 12 Monate im Rückstand ist und diese Rückstände trotz schriftlich ergangener Mahnung nicht binnen einer angemessenen Frist bezahlt hat.

(4) Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, welches das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(7) Das Mitglied kann dagegen Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann auf ihrer nächsten Sitzung über den Ausschluss. Der Vorstand kann hierzu in eigenem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Übrigen bestimmt das Mitglied den darüber hinaus gehenden jährlichen oder monatlichen Beitrag selbst.

(2) Geborene Mitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 (1) Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(2) Wählbar für den Vorstand ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes gem. §10
b. Entlastung des Vorstandes
c. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
e. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer gem. §12
f. Wahrnehmung der sonstigen, der Mitgliederversammlung vom Gesetz oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(4) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen, wenn
a. der bzw. die 1. Vorsitzende nach Anhörung des Gesamtvorstandes dies für angemessen erachtet
b. mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes verlangt.

(5) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte erfüllen:
a. Jahresbericht des Vorstands
b. Kassenbericht
c. Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer
d. Entlastung des Vorstands
e. Wahlen, sofern erforderlich

(6) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes Mitglied auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

(7) Die Sitzungsleitung liegt beim 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden oder in dessen bzw. deren Vertretung beim 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden oder einer vom Vorstand mehrheitlich dazu bestimmten Person.

(8) Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Anträge sind mit einer entsprechenden Begründung an den Vorstand zu richten. Sie müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, ansonsten dürfen sie nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

(9) Die Wahlen zum Vorstand finden in geheimer Wahl statt. Bei Einstimmigkeit können die Wahlen zum Vorstand auch per Akklamation vorgenommen werden. Alle anderen Abstimmungen können per Akklamation vorgenommen werden.

(10) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit.

(12) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer bzw. die Protokollführerin wird zu Beginn der Versammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen.

 

§10 Der Vorstand

(1) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Dieser besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden
c. dem Kassierer bzw. der Kassiererin
d. der geschäftsführenden Pfarrerin bzw. dem geschäftsführenden Pfarrer als geborenem Mitglied mit Stimmrecht
e. dem Kantor bzw. der Kantorin der Kirchengemeinde St. Martha als geborenem Mitglied mit Stimmrecht
f. bis zu 2 Beisitzern

(2) Die beiden Vorsitzenden sowie der Kassierer/die Kassiererin werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

(3) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der fünften ordentlichen Jahresmitgliederversammlung, welche auf die Wahl folgt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands nach Ablauf der Wahlperiode des alten Vorstands im Amte. Scheidet ein solches Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, dann bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dieses Ersatzmitglied muss Vereinsmitglied sein. Beisitzer müssen nicht ersetzt werden. Das Amt eines der geborenen Vorstandsmitglieder endet mit der Beendigung der Stellung, auf Grund derer es dem Vorstand angehört.

(4) Der Vorstand bleibt im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl des Vorstands vornimmt.

 (5) Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

(6) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder – darunter der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzenden/ dem 2. Vorsitzenden – gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der 1. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende (oder ein anderes, vom Vorstand dazu bestimmtes Vorstandsmitglied) vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

 §11 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorgeschrieben ist.

(2) Zu den Aufgaben zählt insbesondere:
a. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

b. Die Erstellung des Jahresberichts für die Mitgliederversammlung
c. die Festlegung der Verteilung der finanziellen Fördermittel für die Musik an St. Martha.
d. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
e. Der Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der bzw. die 1. Vorsitzende a. beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese
b. entscheidet bei Stimmengleichheit in den Vorstandssitzungen
c. erteilt dem Kassierer Anweisungen über Einnahmen und Ausgaben
d. unterrichtet verhinderte Vorstandsmitglieder über gefasste Beschlüsse
e. sorgt dafür, dass die Beschlüsse des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung in angemessener Weise allen davon betroffenen Personen mitgeteilt werden

Mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstands kann die Leitung der Vorstandssitzungen auch an ein anderes Vorstandsmitglied delegiert werden.

 (4) Der bzw. die 2. Vorsitzende übernimmt bei Verhinderung des bzw. der 1. Vorsitzenden dessen bzw. deren Vertretung in allen unter §11 Abs. (3) genannten Belangen.

(5) Der Kassierer bzw. die Kassiererin
a. verwaltet das Vereinsvermögen
b. veranlasst und überwacht die Einziehung der Beiträge
c. verbucht die anfallenden Geschäftsvorgänge

(6) Der geschäftsführende Pfarrer bzw. die geschäftsführende Pfarrerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Kirchengemeinde ausreichend beachtet werden.

(7) Der Kantor bzw. die Kantorin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kirchenmusik an St. Martha in gebührendem Maße berücksichtigt wird.

 

§12 Rechnungsprüfer

(1) In der Mitgliederversammlung werden von den anwesenden Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsprüfer können sich wiederholt zur Wahl stellen, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Als Rechnungsprüfer wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine Revision (Kassenprüfung) rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

§13 Änderung der Satzung

(1) Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Änderung muss in der Tagesordnung so formuliert sein, dass sich klar ergibt, welcher Satzungstext in welcher Weise geändert werden soll.

(3) Die Erweiterung oder Veränderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig durch die anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder und die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist bei der ersten Ladung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins keine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erreicht, kann nach fristgemäßer wiederholter Ladung die 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Martha, Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nürnberg, den 08. Januar 2019